Sachverhalt:
Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 24.01.2018 entschieden, dass die Teileinziehung des Neumarkts bis zum Abschluss des Klageverfahrens (Hauptsacheverfahren) nicht vollzogen werden darf.
In seiner Sitzung am 30. Mai 2017 hatte der Rat der Stadt Osnabrück beschlossen, den Neumarkt zwischen Neuer Graben und Kollegienwall sowie einen Teilbereich Neuer Graben zwischen Lyrastraße und Neumarkt teileinzuziehen. Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Osnabrück jedoch die sofortige Vollziehung der beschlossenen Teileinziehung des Neumarkts angeordnet; der Rat der Stadt Osnabrück hat dies mit Beschluss vom 07. November 2017 bestätigt.
Wir fragen die Verwaltung:
- Welche finanziellen, planerischen und baulichen Auswirkungen hat der – nicht der aktuellen Rechtsprechung entsprechende – Ratsbeschluss, mit dem die sofortigen Vollziehung der Teileinziehung angeordnet wurde (z.B. Anwalts- und Gerichtskosten, Kosten für bauliche Veränderungen/Beschilderungen des Straßenabschnitts, Ausschreibungen/Vergaben zur Umgestaltung des Neumarkts/Busbahnhof, Kosten für Verwaltungsarbeit)?
- Werden die Planungen zur Umgestaltung des Neumarktes nach dem vom Rat beschlossenen Gestaltungsentwurf Lützow 7 weiterverfolgt und falls nicht, welche Planungen werden zugrunde gelegt?
gez.
Dr. Ralph Lübbe
BOB-Fraktionsvorsitzender
Hier die Anfrage im Original:
2018-02-08 Auswirkungen der sofortigen Vollziehung der Neumarktsperrung, Weitere Planungen